Bestellerprinzip seit 2020
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt bei privaten Kaufimmobilien: Wer den Makler beauftragt (in der Praxis meist der Verkäufer), kann maximal 50 % der Courtage auf den Käufer abwälzen. Die gesetzliche Regelung steht in §§ 656a–656d BGB.
Typische Aufteilung: Käufer und Verkäufer zahlen je 1,785–3,57 % des Kaufpreisesinkl. MwSt. Zusammen also 3,57–7,14 %.
Ist die Maklercourtage verhandelbar?
Grundsätzlich ja — aber nur innerhalb der Halfteilungsregel. Wenn der Käufer 2 % zahlt, kann der Verkäufer nicht auf 3 % reduziert werden. Der Käuferanteil darf niemals höher sein als der Verkäuferanteil.