Nießbrauch beim Immobilientransfer
Der Nießbrauch (§§ 1030–1089 BGB) ist ein dingliches Nutzungsrecht: Der Eigentümer überträgt die Immobilie (z. B. an ein Kind), behält aber das Recht, sie selbst zu bewohnen oder die Mieten zu kassieren — auf Lebenszeit oder für eine bestimmte Zeit.
Steuerlicher Vorteil
Der Nießbrauch mindert den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich. Je jünger der Schenker, desto höher der Nießbrauchwert (weil länger nutzbar) und desto niedriger der Schenkungswert — der Freibetrag reicht für höhere Immobilienwerte.
Nießbrauch ist komplex und muss ins Grundbuch eingetragen werden. Er kann Finanzierungen für den neuen Eigentümer erschweren, da Banken den Nießbrauch als Belastung werten.