Welche Pflichten entstehen beim Kauf?
Nach § 71 GEG müssen neue Eigentümer eines Bestandsgebäudes bestimmte Nachrüstpflichten innerhalb von zwei Jahren nach Eigentumsübertragung erfüllen:
- Dämmung der obersten Geschossdecke (oder des Dachs)
- Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen
- Austausch von Gas- oder Ölkesseln älter als 30 Jahre (Ausnahmen für Niedertemperatur-/Brennwertkessel)
Wer ist ausgenommen?
Selbst nutzende Eigentümer eines Einfamilienhauses, die bereits vor dem 1. Februar 2002 im Gebäude gelebt haben, sind von der Heizungsnachrüstpflicht ausgenommen. Diese Ausnahme gilt nicht für neue Käufer.