Erbbaupacht vs. Grundstückskauf
Erbbaupacht klingt günstig — bis man die Gesamtkosten über die Laufzeit rechnet. Berechnen Sie, wie viel Sie insgesamt an Kirche, Stadt oder Gemeinde zahlen, ab wann Sie im Minus sind und was Inflation mit dem Erbbauzins macht.
Ihre Eingaben
Aktueller Verkehrswert des Grundstücks (ohne Gebäude)
Üblich: 2–5 % des Grundstückswerts jährlich. Kirchliche Anbieter oft 3–5 %.
Klassisch: 99 Jahre. Kürzere Laufzeiten (60–75 J.) sind schwieriger finanzierbar.
Grundberechnung ohne Inflationsanpassung. Inflationseffekt separat ausgewiesen. In der Realität sind Wertsicherungsklauseln sehr verbreitet — das verschlechtert die Erbbaupacht-Bilanz erheblich.
Einmaliger Kauf
200.000 €
Dauerhaftes Eigentum
Erbbaupacht (99 J.)
693.000 €
Kein Eigentum am Ende
Kostenanalyse
Jährliche Pacht
7.000 €
= 583 €/Monat
Mehrkosten vs. Kauf
+493.000 €
= 3.5× Grundstückswert
Break-Even-Punkt
Jahr 29
Ab diesem Jahr haben Sie mehr Pacht gezahlt als das Grundstück beim Kauf gekostet hätte.
Mit 2 % Inflationsanpassung (Wertsicherungsklausel)
2.135.908 €
= 10.7× Grundstückswert — statt 3.5× ohne Inflation
Wertsicherungsklauseln sind in modernen Erbbaurechtsverträgen nahezu Standard. Der Erbbauzins steigt dann mit dem Verbraucherpreisindex.
Kostenverlauf (ohne Inflation)
Ratgeber
Die Erbbaupacht-Falle: Wenn der Zins die Rente frisst
Wie Inflation den Erbbauzins treibt und wann das Modell im Rentenalter gefährlich wird.
Artikel lesenWarum Erbbaupacht teurer ist als sie aussieht
Beim Blick auf die monatliche Pachtrate wirkt Erbbaupacht günstig. Bei einem Grundstückswert von 200.000 € und 3,5 % Erbbauzins sind das 583 € monatlich — weniger als viele Kredite. Der eigentliche Vergleich muss jedoch über die gesamte Laufzeit erfolgen.
Über 99 Jahre ergibt das ohne Anpassung 693.000 € — das 3,5-fache des Grundstückswerts. Mit einer durchschnittlichen Inflationsrate von 2 % und entsprechender Wertsicherungsklausel steigt die Gesamtbelastung auf über 1,1 Millionen Euro — mehr als das 5-fache des ursprünglichen Grundstückswerts.
Besonders problematisch: Der Erbbauzins ist eine laufende Verpflichtung ohne Gegenwert am Ende der Laufzeit. Beim Grundstückskauf zahlen Sie einmal — und sind dauerhafter Eigentümer. Bei Erbbaupacht zahlen Sie ein Leben lang und erhalten am Ende (sofern keine Verlängerung vereinbart wird) nur eine Entschädigung von 2/3 des Gebäudewerts.
2–5 %
Üblicher Erbbauzins
Als Prozentsatz des aktuellen Grundstückswerts pro Jahr. Kirchliche Anbieter oft am oberen Ende (3–5 %).
99 Jahre
Klassische Laufzeit
Drei Generationen. Kürzere Laufzeiten (50–75 J.) sind schwieriger finanzierbar und reduzieren den Wiederverkaufswert deutlich.
min. 2/3
Entschädigungspflicht
Bei Auslauf: mindestens 2/3 des Verkehrswerts des Gebäudes (§ 27 ErbbauRG). Nach 99 Jahren oft weit unter Marktwert — Abschreibung.
Wann Erbbaupacht trotzdem sinnvoll sein kann
Häufige Fragen zur Erbbaupacht
Beides beschreibt dasselbe Konstrukt. "Erbbaurecht" ist der korrekte juristische Begriff nach dem Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). "Erbbaupacht" ist der umgangssprachliche Begriff — juristisch ungenau, aber in der Praxis allgemein verwendet. Dieser Rechner und die Artikel verwenden beide Begriffe.
Ja, aber schwieriger als normales Eigentum. Banken verleihen bei Erbbaurecht oft nur 60–70 % des Beleihungswerts (statt 80–90 %), da das Grundstück als Sicherheit fehlt. Die Restlaufzeit des Erbbaurechts muss typischerweise die Darlehenslaufzeit um 20–30 Jahre übersteigen. Manche Banken lehnen Finanzierungen mit kurzer Restlaufzeit ganz ab.
Das Gebäude fällt an den Grundstückseigentümer zurück, der eine Entschädigung von mindestens 2/3 des aktuellen Verkehrswerts zahlen muss (§ 27 ErbbauRG). Verlängerungen sind möglich, aber nicht garantiert — und oft zu deutlich höheren Konditionen. Da Erbbaurechte in der Regel 99 Jahre laufen, ist das für heutige Käufer meist theoretisch — aber die Ungewissheit drückt den Wiederverkaufswert.
Ja, wenn der Vertrag eine Wertsicherungsklausel enthält. Klassischerweise wird der Erbbauzins an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts (VPI) gekoppelt. Bei 2 % jährlicher Inflation kann sich der Erbbauzins über 30 Jahre verdoppeln. Das ist das Kernproblem für Erbbauberechtigte, die im Rentenalter auf festes Einkommen angewiesen sind.
Hauptsächlich Kirchengemeinden (evangelisch und katholisch), Kommunen, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen. In Städten wie Hamburg, Bremen und München ist Erbbaupacht historisch sehr verbreitet. Kirchliche Anbieter haben oft die höchsten Zinssätze (3–5 %), kommunale Anbieter manchmal günstigere Konditionen.
Ja. Das Erbbaurecht ist veräußerlich und vererbbar. Allerdings sinkt der Marktwert typischerweise mit sinkender Restlaufzeit. Käufer zahlen weniger, je kürzer das Erbbaurecht noch läuft — besonders unter 50 Jahren sinkt die Finanzierbarkeit. Der Grundstückseigentümer kann in manchen Verträgen ein Vorkaufsrecht haben.
Bei sehr niedrigem Erbbauzins (unter 2 %) ohne Anpassungsklausel, sehr langer Restlaufzeit (über 70 Jahre), kommunalen Sonderprogrammen für Erstkäufer oder wenn das Grundstück anderweitig nicht zugänglich wäre. Wer kurz- bis mittelfristig (10–15 Jahre) wiederverkaufen will, trägt mit Erbbaupacht weniger Inflationsrisiko.
Eine Wertsicherungsklausel erlaubt dem Grundstückseigentümer, den Erbbauzins an die Preisentwicklung anzupassen. Sie ist in den meisten neueren Erbbaurechtsverträgen enthalten. Klassisch ist die Kopplung an den VPI: Steigt der Index um 10 %, steigt der Erbbauzins um 10 %. Bei anhaltend hoher Inflation hat das massive Auswirkungen auf die Langzeitkosten.