§ 23 EStG · Privates Veräußerungsgeschäft · Stand 2026

Spekulationssteuer-Kalkulator

Prüfen Sie, ob beim Verkauf Ihrer Immobilie Spekulationssteuer anfällt: 10-Jahres-Frist, Eigennutzungsregel und geschätzte Steuerlast auf den Veräußerungsgewinn — sofort und ohne Anmeldung.

10-Jahres-FristEigennutzung berücksichtigtKeine Anmeldung

Ihre Eingaben

2018
19902026

Jahr des notariellen Kaufvertragsabschlusses (nicht Übergabe)

2026
20182041

Jahr des geplanten Verkaufs (Beurkundungsdatum)

8 Jahre Haltedauer — noch 2 Jahre bis Steuerfreiheit

Eigennutzung: Im Verkaufsjahr + 2 vorangegangene Kalenderjahre selbst bewohnt

350.000 €
50.000 €2.000.000 €

Notariell beurkundeter Kaufpreis beim Erwerb

490.000 €
50.000 €3.000.000 €

Erwarteter Verkaufspreis (Schätzwert oder Gutachtenwert)

15.000 €
0 €100.000 €

Notar + Makler (Kauf & Verkauf) + aktivierbare Renovierungen

35 %
14 %45 %

Ihr Grenzsteuersatz (ca. 30–42 % bei mittlerem Einkommen)

Schätzwert nach § 23 EStG. Tatsächliche Steuerlast hängt von weiteren Einkünften, abzugsfähigen Kosten und dem individuellen Grenzsteuersatz ab. Kein Ersatz für steuerliche Beratung.

Spekulationssteuer

43.750 €

8 von 10 Jahren Haltedauer — noch 2 Jahre bis zur Steuerfreiheit

Rohgewinn

125.000 €

Spekulationssteuer

43.750 €

Netto-Erlös

81.250 €

Ihre Berechnung

Geplanter Verkaufspreis490.000 €
− Ursprünglicher Kaufpreis− 350.000 €
− Abzugsfähige Kosten− 15.000 €
= Veräußerungsgewinn125.000 €
× Steuersatz (35 %)43.750 €
Netto-Erlös nach Steuer81.250 €

Nur noch 2 Jahre bis zur Steuerfreiheit

Durch Warten bis 2028 sparen Sie 43.750 € Spekulationssteuer. Das entspricht 35 % des Gewinns. Prüfen Sie, ob ein späterer Verkauf wirtschaftlich vorteilhafter ist.

Mögliche Auswege

10-Jahres-Frist abwarten: Verkauf erst ab 2028 = vollständig steuerfrei.

Eigennutzung: Mindestens im Verkaufsjahr und 2 Vorjahren selbst einziehen → steuerfrei.

Werbungskosten erhöhen: Maklergebühren, Notar, aktivierbare Renovierungen vollständig geltend machen.

Verlustverrechnung: Verluste aus anderen § 23-Geschäften können den Gewinn mindern.

Wann fällt Spekulationssteuer an?

Die sogenannte Spekulationssteuer ist kein eigenständiger Steuertyp, sondern Teil der Einkommensteuer nach § 23 EStG — dem sogenannten privaten Veräußerungsgeschäft. Sie fällt an, wenn eine nicht eigengenutzte Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf wieder verkauft wird und ein Gewinn erzielt wurde.

Der entscheidende Unterschied zur Kapitalertragsteuer: Die Spekulationssteuer wird nicht pauschal mit 25 % berechnet, sondern mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Verkäufers. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % und einem Gewinn von 200.000 € entstehen damit 84.000 € Steuer — über 40 % des Gewinns.

Zwei Ausnahmen befreien vom Steuerzugriff: Erstens der Ablauf der 10-Jahres-Frist (gerechnet vom Beurkundungsdatum des Kaufvertrags). Zweitens die Eigennutzung — wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt wurde.

Die 10-Jahres-Frist korrekt berechnen

Fristbeginn

Tag der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Nicht: Übergabe, Kaufpreiszahlung oder Grundbucheintrag.

Fristende

Tag der notariellen Beurkundung des Verkaufsvertrags — ebenfalls unabhängig von Übergabe oder Zahlung.

Beispiel: Steuerpflichtig

Kauf 15.03.2016 → Verkauf 14.03.2026 = 9 Jahre 364 Tage → steuerpflichtig.

Beispiel: Steuerfrei

Kauf 15.03.2016 → Verkauf 16.03.2026 = 10 Jahre 1 Tag → steuerfrei.

Achtung: Ein einziger Tag Unterschied kann steuerlich Zehntausende Euro ausmachen. Prüfen Sie das genaue Beurkundungsdatum in Ihrem Kaufvertrag — nicht das Datum der Schlüsselübergabe.

Abzugsfähige Kosten (Werbungskosten nach § 23 EStG)

KostenartAbzugsfähig?Hinweis
Maklercourtage beim KaufJaTeil der Anschaffungskosten
Maklercourtage beim VerkaufJaDirekte Werbungskosten
Notar-/Grundbuchkosten KaufJaAnschaffungsnebenkosten
GrunderwerbsteuerJaAnschaffungsnebenkosten
Aktivierbare RenovierungenJaHerstellungskosten (nicht Erhaltung)
GutachterkostenJaWerbungskosten
Bereits abgesetzter ErhaltungsaufwandNeinWurde bei Vermietung abgesetzt
AfA (Abschreibungen)NeinMindern rückwirkend die Anschaffungskosten
FinanzierungszinsenNeinNicht bei privatem Veräußerungsgeschäft

Sonderfall: Geerbte Immobilien

Bei geerbten Immobilien übernimmt der Erbe die Haltezeit des Erblassers. Hat der Erblasser die Immobilie 2015 gekauft, beginnt die 10-Jahres-Frist für den Erben nicht neu — sondern läuft seit 2015. Ein Verkauf wäre erst ab 2025 steuerfrei. Gleichzeitig gilt auch die Eigennutzungsregel: Zieht der Erbe selbst ein und bewohnt das Objekt im Verkaufsjahr und den 2 Vorjahren, ist der Verkauf ebenfalls steuerfrei.

Erbschaftsteuer separat berechnen

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Häufige Fragen zur Spekulationssteuer

Die Frist beginnt mit dem Tag der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags — nicht mit der Schlüsselübergabe, nicht mit der Grundbucheintragung. Ebenso endet sie mit dem Tag der Beurkundung des Verkaufsvertrags. Ein einziger Tag Unterschied kann steuerlich entscheidend sein.

Eigennutzung liegt vor, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Wichtig: Es handelt sich um Kalenderjahre, nicht um volle 12-Monate-Perioden. Einzug am 15.12.2023 und Auszug am 02.01.2025 gilt bereits als drei Kalenderjahre (2023, 2024, 2025).

Ja — beim Erben wird die Haltezeit des Erblassers übernommen. Hat der Erblasser die Immobilie 2017 gekauft und Sie erben sie 2024, läuft die Frist bis 2027. Ein Verkauf davor wäre steuerpflichtig. Die Eigennutzung durch den Erben nach dem Erbfall zählt jedoch ebenfalls zur Steuerbefreiung.

Abzugsfähig sind: Notar- und Grundbuchkosten beim Kauf, Maklercourtage beim Kauf und Verkauf, Renovierungskosten die als Herstellungskosten aktiviert wurden, Finanzierungsnebenkosten sowie sonstige Werbungskosten. Nicht abzugsfähig: Erhaltungsaufwand der bereits als Werbungskosten bei Vermietung abgesetzt wurde.

Die Spekulationssteuer wird nicht pauschal berechnet, sondern mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (Grenzsteuersatz). Je nach Einkommen liegt dieser zwischen 14 % und 45 %. Bei einem Jahreseinkommen von 60.000 € ist der Grenzsteuersatz ca. 35–42 %. Der Gewinn aus dem Immobilienverkauf wird dem übrigen Einkommen hinzugerechnet.

Ja — die sogenannte Freigrenze nach § 23 EStG liegt bei 600 € pro Jahr. Wenn alle privaten Veräußerungsgewinne eines Jahres (Immobilien + andere private Veräußerungsgeschäfte) unter 600 € liegen, sind sie steuerfrei. Bei Überschreitung ist jedoch der gesamte Gewinn steuerpflichtig — nicht nur der Teil über 600 €.

Dann ist der gesamte Gewinn steuerfrei — unabhängig von der Höhe. Es gibt keine gestaffelte Steuer nach Haltedauer. Entweder ist die Frist abgelaufen und der Verkauf ist komplett steuerfrei, oder sie ist nicht abgelaufen und der gesamte Gewinn ist zu versteuern.